Allgemeine Geschäftsbedingungen der Outside the Club GmbH im Bereich Animationen, VFX und Visual Effects
§ 1 Geltungsbereich und Ausschließlichkeit
a. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Outside the Club GmbH, Heinz-Fangman-Str. 2-4, 42287 Wuppertal (nachfolgend bezeichnet als „Studio“) und dem Kunden bezogen auf Leistungen im Bereich Visual Effects und VFX gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
b. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen. Diese AGB gelten ausschließlich und gegenüber vorgenannten Kunden.
c. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Studio deren Geltung ausdrücklich und in schriftlicher Form anerkennt.
d. Sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Studio und dem Kunden.
§ 2 Vertragsgegenstand
a. Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Studio in Bezug auf die Beauftragung des Studios mit Leistungen im Bereich der Postproduktion von Filmwerken, insbesondere Visual Effects, 2D- und 3D-Animationen, Compositing, Lighting, Shading, Modeling, Schnitt, Set-Supervising, VFX-Producing etc.
b. Der Umfang der individuell gebuchten Leistung ergibt sich vorrangig aus dem vom Kunden erteilten Auftrag auf Grundlage des Kostenvoranschlags durch Studio und der dortigen Anlagen und nachrangig aus diesen AGB und sonstigen Vereinbarungen der Parteien.
c. Studio ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten der Dienste von Subunternehmern, sowie gewerblichen oder freiberuflichen Dritten (im Folgenden „Erfüllungsgehilfen“ genannt) für Leistungen zu bedienen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Erfüllungsgehilfen kommt dadurch nicht zustande. Die Verpflichtungen von Studio gegenüber dem Kunden bleiben uneingeschränkt bestehen.
d. Studio ist berechtigt seine Leistung in Teilleistungen, sog. Stufen zu erbringen, es sei denn die Parteien haben etwas Abweichendes vereinbart.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
a. Die Beauftragung von Studio findet auf Grundlage eines Kostenvoranschlags von Studio für die jeweilige Leistung statt.
b. Studio sendet zwecks Vertragsschlusses dem Kunden nach Absprache einen Kostenvoranschlag zu. Dieser beinhaltet eine Anlage mit sog. „Must-Have-Shots“, die als Kalkulationsgrundlage dienen. Darüber hinaus können sich in der Anlage auch sog. „Nice-to-have-Shots“ finden. Kostenvoranschläge von Studio sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot von Studio dar. Sie sind – auch bei der Bezeichnung „Angebot“- nur die Aufforderung an den Kunden, dem Studio ein dem Kostenvoranschlag nebst Anlage („Must-Have Shots“) entsprechendes Angebot in Textform zu unterbreiten. Ein solches Angebot des Kunden ist verbindlich und kann von Studio innerhalb von vier Wochen nach Zugang durch eine Bestätigung in Textform angenommen werden.
c. Die in der Anlage zum Kostenvoranschlag enthaltenen „Nice-to-have-Shots“ sind in der im Kostenvoranschlag veranschlagten Summe nicht einkalkuliert und sollen dem Kunden einen Überblick über weitere für ihn passende Leistungen geben. Die dort angegebenen Kosten stellen nur Richtwerte dar. Möchte der Kunde Studio mit sog. „Nice-to-have-Shots“ beauftragen, hat er dies in Textform gegenüber Studio anzuzeigen. Studio wird dem Kunden einen gesonderten Kostenvoranschlag senden, welcher die Aufforderung an den Kunden ist, dem Studio ein dem Kostenvoranschlag „Nice-to-have-Shots“ entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Ein solches Angebot des Kunden ist verbindlich und kann von Studio innerhalb von vier Wochen nach Zugang durch eine Bestätigung in Textform angenommen werden.
d. Weitergehende Leistungen sind vom Kunden in Textform anzufragen. Ein Vertrag kommt über Zusatzleistungen erst nach der Bestätigung durch Studio in Textform zu Stande.
§ 4 Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit den gebuchten Leistungen
a. Studio verpflichtet sich, die gebuchten Leistungen im vereinbarten Umfang herzustellen und in dem vereinbarten Abgabeformat anzuliefern.
b. Der Kunde verpflichtet sich, die für die Leistung von Studio erforderlichen Dateien in dem vereinbarten oder von Studio angeforderten Formaten anzuliefern und gestattet Studio diese zwecks Leistungserbringung im Rahmen des Auftrags zu bearbeiten, umzugestalten und auf sonstige Weise zu nutzen, einschließlich der Verbindung und Vermischung mit von Studio oder Dritten erstellten Werken, Darbietungen und Leistungen und Inhalten.
c. Studio gibt dem Kunden vor dem jeweiligen Dreh eine ausführliche Einweisung (Briefing) für Aufnahmen der vereinbarten Szenen, an welchen Studio seine Leistung erbringen soll. Die Einweisung erfolgt insbesondere zu Kameraeinstellung, Stativ oder bewegte Kamera, Metadaten der Kamera, Lichtmessungen am Set etc. Der Kunde verpflichtet sich die Vorgaben bei den Dreharbeiten zu berücksichtigen. Kommt es aufgrund der Nichtberücksichtigung zu Verzögerungen (z.B. durch erforderliche Nachdrehs) oder Mängeln, kann der Kunde sich auf solche nicht berufen. Kommt es aufgrund der Nichtberücksichtigung zu einem Mehraufwand von Studio, ist dieser gesondert zu vergüten und ist nicht vom Pauschalpreis umfasst. Diesbezüglicher Mehraufwand wir zu einem Stundensatz von 95 Euro netto in Rechnung gestellt.
d. Der Kunde sichert zu, dass er zum Vertragsabschluss sowie zur Vornahme aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und/ oder Verfügungen befugt oder ermächtigt ist. Er sichert ferner zu, dass durch die Ausführung des Auftrages durch Studio keine Rechte Dritter verletzt werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
a. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist.
b. Der Kunde ist verpflichtet, seine persönlichen Daten sowie alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen oder von Studio geforderten Materialien, Rohmaterialen, Daten, Angaben, Informationen, Formaten und Dokumente rechtzeitig, inhaltlich richtig und vollständig in der vereinbarten bzw. der von Studio geforderten im Rahmen seiner Leistung zu verwendender Form zur Verfügung zu stellen. Angaben, Informationen und Dokumente sind in Textform zur Verfügung zu stellen.
c. Der Kunde ist verpflichtet, ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits- bzw. Zweitmaterial vorzuhalten und entsprechende Sicherheitskopien zu machen.
d. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Versicherungsschutz der übergebenen Materialien abzuschließen.
e. Der Kunde verpflichtet sich das für Leistung des Studios benötigte Ausgangsmaterial auf Grundlage der ausführlichen Einweisung/des Briefings zu erstellen.
f. Sofern die Leistung des Studios in Teilleistungen erfolgt und die Fortsetzung der Leistung von der Abnahme der vorherigen Leistung abhängt, ist der Kunde zur zeitnahen Abnahme der jeweiligen Teilleistung verpflichtet. Verzögerungen der Leistung, die auf dem Umstand beruhen, dass eine Abnahme seitens des Kunden nicht bzw. noch nicht erfolgt ist, hat das Studio nicht zu vertreten.
§ 6 Set-Supervising
a. Beauftragt der Kunde das Studio mit Set-Supervising, werden je nach Vereinbarung ein oder mehrere VFX-Supervisor bei den Dreharbeiten am Set vor Ort sein.
b. Kunde verpflichtet sich, dortige Anregungen und Hinweise des VFX-Supervisor bei den Dreharbeiten zu berücksichtigen. Kommt es aufgrund der Nichtberücksichtigung zu Verzögerungen (z.B. durch erforderliche Nachdrehs) oder Mängeln, kann der Kunde sich auf solche nicht berufen. Kommt es aufgrund der Nichtberücksichtigung zu einem Mehraufwand von Studio, ist dieser gesondert zu vergüten und ist nicht vom Pauschalpreis umfasst.
§ 7 Entgelt und Zahlungsbedingungen
a. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Die Preise von Studio verstehen sich in Euro zzgl. Umsatzsteuer in gültiger gesetzlicher Höhe.
b. Die Vergütung ist spätestens mit ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig und ist 14 Tage nach Erhalt und ohne Abzüge zahlbar.
c. Haben sich die Parteien auf einen Pauschalpreis geeinigt, sind nur die im Kostenvoranschlag und der Anlage vereinbarten Leistungen und unter den dortigen Bedingungen (z.B. rechtzeitige und fehlerfreie Anlieferung vom vereinbarten Material) vom vereinbarten Pauschalpreis umfasst.
d. Soweit sich nach Vertragsschluss Erweiterungen der Leistungen ergeben, die Studio nicht zu vertreten hat, können sich auch die dem Vertragsschluss zu Grunde gelegten und vereinbarten Entgelte ändern. Entspricht insbesondere das vom Kunden gelieferte und zu bearbeitende Material (wie z. B. Rohdaten, Metadaten, Kameraeinstellungen, Lichtmessungen am Set etc.) oder sonstige zuvor vereinbarte Umstände (z. B. Anzahl, Umfang oder Schwierigkeitsgrad der Effekte oder Animationen etc.) nicht den bei Vertragsschluss zu Grunde gelegten Gegebenheiten, so wird Studio weitere infolgedessen erbrachte Leistungen in entsprechendem Umfang zusätzlich in Rechnung stellen.
e. Änderungen einer in Bezug auf eine vom Kunden bereits abgenommene Teilleistung, stellen einen Zusatzauftrag dar.
f. Studio ist berechtigt Vorschüsse und Abschlagszahlungen in R echnung zu stellen. Studio kann seine Leistungen verweigern, wenn der Kunde den Kostenvorschuss oder die Abschlagszahlung nicht oder nicht rechtzeitig leistet.
g. Darüber hinaus erhält Studio Ersatz für seine Materialkosten, Auslagen und etwaigen Reiseaufwand (Hotel, Fahrkosten, Verpflegung etc.). Der Kunde hat dem Studio sämtliche Kosten und Auslagen gegen Abrechnung und Vorlage von Belegen in der tatsächlich entstandenen Höhe – soweit nicht anders vereinbart – zu erstatten. Die Parteien stimmen den diesbezüglichen Kostenrahmen im Vorfeld ab. Fahrtkosten sind – sofern vorab nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird – vom Kunde, wenn Anreise mit PKW, mit € 0,35 pro gefahrene Kilometer oder bei Fahrten mit Beförderungsmitteln (Zug, Taxi, Flugzeug etc.) in Höhe der tatsächlichen Kosten gegen Nachweis (Zugticket, Taxiquittung etc.) zu erstatten.
§ 8 Rechteübertragung und Eigentumsvorbehalt
a. Studio überträgt dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung zur Auswertung der Leistungen daran alle ausschließlichen Nutzungsrechte in allen bekannten wie unbekannten Nutzungsarten, zeitlich örtlich und inhaltlich unbegrenzt (Buy Out).
b. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung.
c. Studio behält das Eigentum, soweit ihm ein solches zusteht, an den von ihm gefertigten, bearbeiteten und/oder gelieferten Sachen und/oder Materialien bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
§ 9 Liefertermine und Lieferung
a. Termine sind von Studio stets voraussichtliche Zeitangaben. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen, es sei denn die Parteien haben etwas hiervon Abweichendes vereinbart (Fixer Ablieferungstermin).
b. Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. nachträgliche Auftragsänderungen, nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Vorenthalten von für die Leistung relevanter Informationen, Verzögerungen zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war.
c. Zeitlichen Verzögerungen steht es gleich, wenn Studio aufgrund von Höherer Gewalt, Pandemien oder sonst unvorhergesehenen Ereignissen, die Studio nicht zu vertreten hat, an der Leistungserbringung gehindert ist.
d. Studio ist jederzeit zu Teilleistungen bzw. Teillieferungen berechtigt.
§ 10 Abnahme und Gewährleistung
a. Wenn einzelne Teilleistungen durch Studio erbracht werden und dem Kunden zur Abnahme übermittelt werden, ist Kunde zur Abnahme der jeweiligen Teilleistung verpflichtet.
b. Die Abnahme darf seitens des Kunden, wenn die (Teil-) Leistungen vertragsgemäß hergestellt wurden, nicht wegen unwesentlicher Mängel und nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.
c. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel der abgelieferten Leistung spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang unter Angabe von Gründen in Textform zu rügen. Erfolgt eine Rüge innerhalb dieser Frist nicht, gilt das Material als abgenommen. Die Verwendung oder Bearbeitung der Leistung durch den Kunden sowie die vorbehaltlose Zahlung der Vergütung stehen der Abnahme gleich.
d. Der Auftraggeber darf die Abnahme nur verweigern, wenn die Leistungen von den vertraglichen Spezifikationen bei objektiver Betrachtung erheblich abweichen. Künstlerische Aspekte sind hierbei nicht zu berücksichtigen, weder hinsichtlich der Gestaltung und sonstiger kreativer Aspekte der Leistung, noch hinsichtlich der Nachbearbeitung, da Studio in seiner künstlerischen Entfaltung frei ist. Studio ist im Falle eines Mangels zur Nacherfüllung berechtigt.
e. Studio nimmt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden pro Teilleistung (Stufe) zwei kostenlose „Korrekturschleifen“ bezüglich der Nachbearbeitung vor. Die Vornahme einer solchen Überarbeitung setzt keine Mangelhaftigkeit voraus und stellt keine Anerkennung eines Mangels durch Studio dar.
f. Darüber hinausgehende Bearbeitungswünsche des Kunden von bereits abgenommenen Teilleistungen, die nicht auf einer Mangelhaftigkeit der Leistung beruhen, stellen Zusatzaufträge dar und sind gesondert zu vergüten.
§ 11 Kündigung
a. Der Kunde kann den Vertrag vor Fertigstellung der Leistung in der Textform kündigen.
b. Bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren hat der Kunde einen Anteil des vereinbarten Pauschalbetrags zu zahlen und zwar in Höhe des Anteils der den bis zu dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
c. Bei der Vereinbarung von Zeithonoraren (Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes) richtet sich die Höhe des Ausfallhonorars nach dem bis zu dem Zeitpunkt, in dem Kunde kündigt geleisteten Zeitaufwand, hilfsweise nach branchenüblichen Sätzen.
d. Bei der Vereinbarung von Zusatzleistungen richtet sich die Höhe des Ausfallhonorars nach dem bis zu dem Zeitpunkt, in dem Kunde kündigt geleisteten Zeitaufwand hilfsweise nach branchenüblichen Sätzen.
e. Kosten, die mit dem Auftrag im Zusammenhang stehen, sind vom Kunden voll zu erstatten.
f. Vorgenanntes gilt in selben Maße, wenn der Kunde eine Teilkündigung erklärt.
§ 12 Referenznutzung durch Studio und Garantieversprechen
a. Kunde räumt Studio ein, den mit Leistung verbundenen Filmausschnitten des fertigen Films, das Recht ein, diese zu Referenzzwecken, insbesondere zur Eigenwerbung auf der eigenen Website www.outsidetheclub.de/ sowie im VFX-Showreel für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist und räumlich unbegrenzt nutzen zu dürfen. Mit eingeräumt wird das Recht der Bearbeitung, Umgestaltung, Umarbeitung und sonstiger Änderung des Werkes einschließlich der Werkverbindung und Nachsynchronisation. Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht auf analogen oder digitalen Bild-/Tonträgern sowie Datenträgern jeder Art und Konfiguration einschließlich des Rechts zu deren Veröffentlichung, Vertrieb und Vermarktung, sofern es zur Referenznutzung benötigt wird.
b. Studio ist berechtigt, die vorgenannten Nutzungen Dritten zu gestatten, sofern diese an der Leistung von Studio mitgewirkt haben (z.B. freie Mitarbeiter).
c. Der Kunde garantiert dem Studio im Wege eines selbständigen Garantieversprechens den Bestand der nach § 12 a und b dieser AGB auf Studio übertragenen Rechte und versichert, dass er diese inne hat und, dass er berechtigt und im Stande ist, diese im vertragsgegenständlichen Umfang unbeschränkt und frei von Rechten Dritter auf das Studio zu übertragen und durch die Rechteeinräumung Rechte Dritter nicht verletzt werden. Ferner garantiert Kunde, dass auch sonst Rechte Dritter (z. B. aufgrund vertraglicher Beziehungen zu Dritten) der Erfüllung aus § 12 a u. b nicht entgegenstehen und ferner, dass durch die vertragsgemäße Verwertung der Vertragsaufnahmen durch Studio keine gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des Urheberrechtsgesetzes) und keine Rechte Dritter verletzt werden. Des Weiteren garantiert er, dass er in der Lage und berechtigt und durch keine anderweitigen rechtlichen oder vertraglichen Bindungen gehindert ist, diese Verpflichtung abzuschließen und zu erfüllen.
d. Kunde stellt Studio von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nichteinhaltung bzw. Verletzung der aus § 12 dieser AGB übernommenen bzw. von in diesen AGB umfassten Garantien folgen und ersetzt Studio alle insoweit entstehenden Schäden und Aufwendungen unter Einschluss etwaiger Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe.
§ 13 Höhere Gewalt
a. In Fällen von höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse sind die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang der Wirkung der Störung von den gegenseitigen Leistungspflichten befreit, es sei denn ein Vertragspartner hat das ursächliche Ereignis zu vertreten. Gleiches gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.
b. Fälle von höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignisse im Sinne dieser Regelung liegen insbesondere vor bei Arbeitskämpfen, Unruhen, Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, Ausgangssperren, Seuchen (einschließlich epidemischer Gefahrenlagen, Epidemien und Pandemien), bei denen eine Risikobewertung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) oder nach den Grundlagen des RKI für die Risikoeinschätzung ein Gefahrenniveau von mind. „mäßig“ ergibt oder eine vergleichbare Bewertung durch die Weltgesundheitsorganisation WHO erfolgt, ferner bei behördlichen Anordnungen (z. B. zur Quarantäne oder Isolation im Rahmen des Infektionsschutzes) und Maßnahmen sowie bei gesetzlichen Verboten, die auf Gesetzen und Verordnungen basieren, die aufgrund von unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignisse erlassen wurden bzw. werden.
c. Die Vertragspartner sind bei Fällen von höherer Gewalt verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre vertraglichen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen, beispielsweise durch Abänderung und Anpassung der vereinbarten Leistungszeiten und -orte oder Ausweichen auf Ersatztermine.
§ 14 Haftung bei Schäden
a. Die Haftung des Studios wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Handlungen oder Pflichtverletzungen beruhen.
b. Die Haftung des Studios für schuldhaft verursachte sog. „Körperschäden“ (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit), für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Verzugsschäden (§ 286 BGB) bleibt von der Haftungsbeschränkung unberührt; insoweit haftet das Studio für jeden Verschuldensgrad. Als wesentliche Vertragspflichten gelten alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
c. Sämtliche in § 14 a. und b. genannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenso für die Erfüllungsgehilfen des Studios.
d. Der Kunde haftet gegenüber dem Studio für alle von ihm verursachten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Nennung
a. Bei Film-, Serien-, Fernsehproduktionen, an welchen Studio, insbesondere im Rahmen der Postproduktion mitgewirkt hat, ist Studio mindestens im Abspann wie folgt von Kunden zu bezeichnen:
Visuelle Effekte: Outside the Club GmbH
Oder als
Visual Effects: Outside the Club
b. Sollte bei einer Produktion neben Studio ein weiterer Anbieter im Bereich VFX oder Visual Effects mitgewirkt haben, so ist die Nennung von Studio in angemessener Art und Weise (z.B. Position der Nennung, Dauer, Größe) gemessen am jeweils erbrachten Anteil (Umfang der Leistungen) durch Kunden vorzunehmen. Hat Studio einen größeren Anteil geleistet als andere Anbieter, ist Studio zuerst zu nennen.
c. Die an der Produktion beteiligten Mitarbeiter von Studio werden vom Kunden in branchenüblicher Weise im Abspann genannt. Hierzu erhält Kunde nach Abschluss der Leistung eine Namensliste von Studio, in welcher die jeweilige Position/ Aufgabe zugeordnet sind (z.B. VFX Producer, VFX Supervisor, Compositing, Lightning, Shading etc.)
§ 16 Aufbewahrung und Sicherung von Material und Datenträger
Die Aufbewahrung der vom Kunden zum Zwecke der Leistungserfüllung übergebenen Materialien erfolgt durch Studio für die Dauer der Bearbeitungszeit und bis zur Abnahme unentgeltlich. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Aufbewahrung durch Studio ist nicht Teil des Vertrages, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
§ 17 Verschwiegenheit und Aufrechnung
a. Der Kunde verpflichtet sich, über den Inhalt dieser AGB und den zugrunde liegenden Vertrag, insbesondere die Höhe der vereinbarten Vergütung, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt und über die Vertragsdauer hinaus.
b. Der Kunde kann nur gegen Honorarforderungen des Studios aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Hiervon ausgenommen sind Gegenansprüche wegen etwaiger Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten des Kunden.
§ 18 Sonstiges
a. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen sowie abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Schrift-/Textformerfordernisses.
c. Sofern Teile oder einzelne Bestimmungen diese Vereinbarung nicht oder nicht mehr der geltenden Rechtslage entsprechen oder unwirksam sind, bleiben die übrigen Teile in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder und durch-führbaren Bestimmung eine wirksame bzw. durchführbare Regelung zu vereinbaren, die, soweit dies rechtlich möglich ist, wirtschaftlich dem angestrebten Vertragszweck am Nächsten kommt. Sollte sich eine Vertragslücke herausstellen, so verpflichten sich die Parteien zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung zu vereinbaren, die dem entspricht, was verständige Vertragspartner bei Abschluss üblicher- und zweckmäßigerweise vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
d. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist – sofern zwischen den Parteien vereinbar – Wuppertal. Als Erfüllungsort, insbesondere für die zu erbringende Leistung sowie für die Erfüllung der Honoraransprüche (Zahlung der Vergütung) wird der Sitz des Studios vereinbart. Bei Kunden mit Sitz bzw. allgemeinem Gerichtsstand im Ausland wird vereinbart, dass deutsche Gerichte international zuständig sind. Soweit zulässig, wird bei Kunden mit Sitz bzw. allgemeinem Gerichtsstand im Ausland als ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Studios vereinbart.